Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 259

§ 259 – Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug

Wird glaubhaft gemacht, dass Versicherte vor dem 1. Januar 1957 während mindestens fünf Jahren, für die Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgeltpunkte aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage oder der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dies gilt nicht für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

Kurz erklärt

  • Versicherte, die vor dem 1. Januar 1957 mindestens fünf Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben, können zusätzliche Entgeltpunkte erhalten.
  • Diese Entgeltpunkte werden für Monate berechnet, in denen neben Barbezügen auch Sachbezüge in erheblichem Umfang erhalten wurden.
  • Die Berechnung erfolgt auf Basis der Beitragsbemessungsgrundlage oder der entsprechenden Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen.
  • Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
  • Eidesstattliche Versicherungen können als Nachweis verwendet werden, und die Rentenversicherungsträger sind dafür zuständig.